Das Immunsystem des Kindes muss erst noch lernen – daher ist das Kind oft krank. Gerade Kindergarten- und Hortkinder kommen mit vielen Viren und Bakterien in Berührung – und „trainieren“ mit ca. 10 Erkrankungen pro Jahr das Immunsystem!
Nach § 45 Sozialgesetzbuch V haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn ein Kind unter 12 Jahren krank ist. Für gesetzlich Krankenversicherte ist geregelt, dass ein Elternteil 10 Tage pro Jahr sich frei nehmen darf. Die 10 Tage gelten pro Elternteil und Kind, Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage pro Elternteil. Wenn mehr als zwei Kinder betreut werden, gibt es eine Obergrenze von 25 Tagen pro Elternteil für alle Kinder bzw. 50 Tagen für Alleinerziehende. Je nach Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Branche oder auch Tarifvertrag gibt es unterschiedliche Verfahren für das „Kinderkrankengeld“. Auf der einen Seite kann es eine Lohnfortzahlung geben, auf der anderen Seite kann die Krankenkasse einspringen (das kann bedeuten, dass z. B. 70 % des Bruttoeinkommens gezahlt werden).
Damit Eltern diese Leistungen in Anspruch nehmen können, müssen die Kinder unter 12 Jahren sein und ein Arzt muss bestätigen, dass das Kind eine Pflege braucht (Attest). Im Haushalt darf auch sonst keine Person leben, die die Pflege übernehmen könnte. Natürlich muss darüber hinaus die Leistung auch beantragt werden.
Manche Arbeitnehmer, die im Homeoffice alternierend arbeiten, beantragen diese Leistung nicht, sondern betreuen das Kind dann während der Homeoffice-Zeit. Notfallbetreuung werden teilweise auch von Großeltern übernommen – sofern diese verfügbar sind. Kindergarten, Schule oder Hort stehen für kranke Kinder meist nicht zur Verfügung.
Wer freiwillig versichert ist, fällt nicht unter die gesetzliche Regelung – erhält also auch keine Freistellung mit Lohnfortzahlung. Je nach Arbeitgeber, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen können aber auch freiwillig Krankenversicherte in diesen Genuss kommen.
Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst kann es komplizierter werden. Nach § 616 BGB erhalten Eltern pro Jahr und erkranktem Kind unter 12 Jahren vier Tage voll bezahlten Sonderurlaub. Darüber hinaus gelten unterschiedliche Regelungen, z. B. je nach Verdienst und der Frage ob gesetzlich oder freiwillig krankenversichert.
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